Freie Heilfürsorge

Bei Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge lehnen die meisten Versicherer eine Zahnzusatzversicherung ab. Bei uns bekommen Sie die wenigen Anbieter mit Top Leistungen.

Als Empfänger der freien Heilfürsorge erhalten sie eine medizinische Grundabsicherung ähnlich wie gesetzlich Krankenversicherte.
Dies beinhaltet die Regelversorgung. Insbesondere bei der Versorgung mit hochwertigem Zahnersatz enstehen oft hohe Eigenbeteiligungen.

Bei den meisten Versicherern ist die Vorraussetzung für den Abschluß einer Zahnversicherung die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Somit ist für die Personengruppe, die freie Heilfürsorge bekommen eine Absicherung für Zahnersatz und Zahnbehandlung bei diesen Versicherern nicht möglich.

In unserer Tabelle zeigen wir Ihnen im Überblick bei welchen Versicherern mit Top Leistungen Sie sich versichern können.

Gesellschaft /
Tarif
Stiftung
Warentest
Note
Zahnbe-
handlung
professionelle Zahnreinigung Inlays, Kronen, Brücken, Implantate Kieferorthopädie Summenbegrenzung
CSS
Zahnbehandlung/ Zahnersatz Top
Sehr Gut
1,3
100% 100 % 80-90 % * 80 % keine
Wartezeit   keine keine 8 Monate 8 Monate
ARAG
Z100
Gut
1,6
100 % 100 % 80 % 80 % 1. Jahr € 500.-
2. Jahr € 1000.-
ab 3. Jahr und bei Unfällen unbegrenzt
Wartezeit   3 Monate 3 Monate 8 Monate 8 Monate
Janitos
Dental Plus
Neuer Tarif 80-90 % 90 % bis 90 Euro
Leistung p.a.
80-90 % 80 % bis max.
4.000 Euro
Leistung
Maximalleistung für Zahnersatz (in Euro):
während der ersten 12 Monate max. 1000
während der ersten 24 Monate max. 2000
während der ersten 36 Monate max. 3000
während der ersten 48 Monate max. 4000
Wartezeit   8 Monate 8 Monate 8 Monate 8 Monate
           

Rufen Sie uns an und Sie bekommen eine schnelle Beratung am Telefon.
Die Aufnahme ohne Einschränkungen hängt davon ab, wie Ihr Zahnstatus ist.
Wir prüfen mit Hilfe unseres Fragebogens welche Gesellschaft für Sie möglich ist.

Hier ein Auszug der Leistungen für Beamte mit freier Heilfürsorge des Landes NRW:


§ 5
Zahnärztliche Behandlung/Zahnersatz
(§ 28 Absatz 2 SGB V)

(1) Neben den Leistungen nach § 28 Absatz 2 SGB V hat der Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf doppelte befundbezogene Festzuschüsse, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Absatz 1 SGB V anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Wählt der Polizeivollzugsbeamte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz leistet die freie Heilfürsorge nur den doppelten Festzuschuss.

(2) Vor Anfertigung von Zahnersatz, vor Beginn einer Parodontose-Behandlung oder einer kieferorthopädischen Behandlung ist dem Dienstvorgesetzten ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bei Bedarf kann der Behandlungsplan begutachtet werden. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.

(3) § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.